AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kiesche & Gläbe GmbH & Co KG

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB Rohstoffe) für Eisenschrotte, legierte Schrotte und NE-Metalle gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die AEB Rohstoffe gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AEB Rohstoffe gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB Rohstoffe in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der uns zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Diese AEB Rohstoffe gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. In diesem Fall gelten Sie aber nur für den jeweiligen Einzelvertrag. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bestimmungen des Verkäufers, die bestellte Ware vom Verkäufer ganz oder teilweise ohne Vorbehalte annehmen oder Zahlung leisten. Mit der Ausführung der vereinbarten Warenlieferung werden unsere AEB Rohstoffe uneingeschränkt anerkannt.

2. Ergänzungen
2.1 Für den Einkauf von FE-Schrotten gelten ergänzend die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V (BDSV) in der jeweils gültigen Fassung.
2.2 Für den Einkauf von legierten Schrotten gelten ergänzend die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott“; bei Lieferungen von Gussbruch und Gießereistahlschrotten die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“; beide herausgegeben vom BDSV in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.3 Für die Beurteilung der zu liefernden Stahlschrottqualitäten gilt die Europäische Stahlschrottsortenliste in der jeweils aktuellen Version als vereinbart.
2.4 Für den Einkauf von NE-Metallen gelten darüber hinaus ergänzend die „Usancen des Metallhandels“, herausgegeben vom Verband Deutscher Metallhändler e. V. in der jeweils gültigen Fassung. (Die in 2.1 bis 2.4 benannten Unterlagen können auf Wunsch angefordert werden.)
2.5 Sofern in den Einkaufsbestätigungen und -verträgen auf die Incoterms® Regeln verwiesen wird, gelten die offiziellen „Regeln der ICC zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln“ (Incoterms) in der jeweils aktuellen Fassung (veröffentlicht auf: http://www.icc-deutschland.de).
2.6 Bei Widersprüchen zwischen diesen AEB Rohstoffe und den ergänzend geltenden vorgenannten Bedingungen gehen die vorgenannten Bedingungen den AEB Rohstoffe vor.

3. Kölner Abkommen, Freiheit von Radioaktivität und ionisierender Strahlung
3.1 Jeglicher Schrott muss frei sein von Bestandteilen, die für die Verhüttung, die Gesundheit von Arbeitnehmern oder die Umwelt schädlich sind.
3.2 Sämtlicher Stahlschrott muss frei sein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern (Kölner Abkommen).
3.3 Sämtlicher Stahlschrott muss frei sein von ionisierender Strahlung, die über die natürliche Eigenstrahlung des Stahls und der Umgebung hinausgeht.
3.4 Sofern die vorgenannten drei Punkte nicht eingehalten werden, sind wir als Käufer berechtigt, die Annahme der in der beanstandeten Transporteinheit befindlichen Ladung zu verweigern und die rechtlich vorgegebenen Verfahrensschritte einzuleiten. Alle mit der Weigerung, Vereinzelung und Entsorgung zusammenhängenden Kosten hat der Verkäufer zu tragen.
3.5 Der Verkäufer hat uns bei der Neuaufnahme von Stahlschrottlieferungen, ansonsten jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, eine schriftliche Bescheinigung zu übergeben – wie in den „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“ vorgesehen -, dass der gelieferte Schrott entsprechend überprüft worden und frei von ionisierender Strahlung, Munition, Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und Hohlkörpern ist.
3.6 Schrott aus delaborierter Munition darf auch bei Vorliegen der entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an uns geliefert werden.
3.7 Die Unfallverhütungsvorschrift „Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd und die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) der jeweiligen Bundesländer in der jeweils gültigen Fassung gelten ergänzend zu diesen AEB Rohstoffe. (Die in 3.7 genannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Kölner Abkommen können auf Wunsch angefordert werden.)
3.8 Bei Widersprüchen zwischen diesen AEB Rohstoffe und den ergänzend geltenden vorgenannten Bedingungen gehen die vorgenannten Bedingungen den AEB Rohstoffe vor.

4. Angebote, Bestellungen
4.1 Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Angebote von Verkäufern gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung von unserer Seite als angenommen.
4.2 Bestellungen, Nebenabreden und sonstige Erklärungen von unserer Seite sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Sie gelten als unverändert angenommen, falls ihnen seitens des Verkäufers nicht innerhalb von 10 Werktagen widersprochen wird.
4.3 Wir sind berechtigt, Berichtigungen von offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehlern sowie sonstigen Irrtümern zu verlangen.

5. Preise, Abrechnung, Zahlungsbedingungen
5.1 Die in unseren Einkaufsbestätigungen oder Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise, die allein maßgeblich sind, soweit nicht eine Preisgleitklausel oder ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt worden ist.
5.2 Sind Tagespreise vereinbart worden, gilt der am Tage des Materialeingangs gültige Preis.
5.3 Die von uns in unseren Einkaufsbestätigungen oder Bestellungen angegebenen Preise verstehen sich jeweils als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
5.4 Alle Preise verstehen sich einschließlich aller Transport- und Transportnebenkosten zum angegebenen Empfangsort (DDP Delivered Duty paid gemäß Incoterms) – auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt sein sollte.
5.5 Bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Verkäufer vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.
5.6 Im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen ist ein sog. „Grüne-Liste Vertrag“ gemäß den Bestimmungen der EU-AbfallverbringungsVO (Verordnung (EG) 1013/2006 in der jeweils gültigen Fassung) zwischen dem Veranlasser der Abfallverbringung über Grenzen und dem Empfänger zu schließen. Jeder Transport von Schrott über Grenzen muss gemäß Art. 18 der EU-AbfallverbringungsVO von einem standardisierten Begleitpapier begleitet werden (Annex VII der Art. 18 der EU-AbfallverbringungsVO).
5.7 Die eingehenden Lieferungen werden von uns unter Berücksichtigung eventueller Kosten, insbesondere Kosten, die uns bei Beanstandung aus Qualitäts- und sonstigen Gründen entstehen, in einer Gutschrift abgerechnet. Nehmen wir bei vorzeitiger Anlieferung Waren entgegen, führt dies nicht zur vorzeitigen Fälligkeit des Kaufpreises. Zahlungsziel für Einkäufe von FE- und Gießerei-Schrotten ist der 30. des der ordnungsgemäßen Lieferung folgenden Monats. Beim Einkauf von NE-Metallen wird die Zahlungsweise jeweils gesondert vereinbart. Wenn wir Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
5.8 Leisten wir auf unsere Bestellung Anzahlungen oder Vorauszahlungen, so wird die bestellte Ware bereits mit Aussonderung oder Bereitstellung zum Versand beim Verkäufer an uns sicherungsübereignet; wir sind jederzeit berechtigt, zusätzliche oder andere geeignete Sicherheiten zu verlangen. Steht dem ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers entgegen, erwerben wir zumindest ein Anwartschaftsrecht und der Verkäufer verwahrt die Ware für uns sorgfältig und unentgeltlich im Hinblick auf unser Anwartschaftsrecht, so dass wir mittelbaren Besitz an der Ware im Sinne des § 868 BGB haben. Falls Dritte unmittelbaren Besitz an der Ware erlangen, tritt der Verkäufer hiermit seine bestehenden und künftigen Herausgabeansprüche gegen den jeweiligen Dritten an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
5.9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
5.10 Im Fall qualitätsbedingter Rücklieferungen von Waren ist der Verkäufer verpflichtet, die von uns für diese Ware gegebenenfalls bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich an uns zurückzuzahlen. Wir behalten uns vor, empfangene Leistungen Zug-um-Zug zurück zu gewähren.
5.11 Im Fall der Rücksendung von Waren trägt der Verkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware.

6. Eigentumsvorbehalt und Weiterverarbeitung
6.1 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
6.2 Eine Verarbeitung oder Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) der Ware erfolgt stets für uns. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an dem Produkt erwerben.

7. Liefer- und Leistungszeit
7.1 Vereinbarte Liefertermine oder Lieferfristen sind verbindlich. Lieferfristen beginnen am Bestelltag. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Versandpapiere an der von uns vorgeschriebenen Empfangsstelle eingetroffen sind oder die Leistung dort erbracht ist.
7.2 Wird eine Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist – aus welchen Gründen auch immer – erkennbar, hat der Verkäufer uns unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten.
7.3 Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.
7.4 Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.5 Der Verkäufer muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen können von uns schriftlich, telefonisch oder in anderer geeigneter Form (z.B. per E-Mail) ausgesprochen werden.

8. Versand, Gefahrübergang
8.1 Transportmittel und Art der Versendung werden von uns gewählt.
8.2 Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Bremen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
8.3 Bei LKW-Anlieferungen ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen. Für jede Sendung mit Waggons und Schiffen ist uns sofort bei Abgang der Ware eine schriftliche Versandanzeige per Telefax oder E-Mail zuzusenden. Bei Warenlieferungen mit Schiffen ist vorher ein Löschtermin abzustimmen.
8.4 Transportdokumente und Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, ggf. gefahrgutrechtliche oder gefahrstoffrechtliche Einstufung usw. enthalten. Alle Versandpapiere (wie z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Konnossemente, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationsansprüche des Verkäufers ausgeschlossen.
8.5 Dem Verkäufer obliegt die Sicherstellung der vereinbarten Sortenreinheit sowie die Einhaltung und Überwachung sämtlicher hierfür bestehender gesetzlicher Deklarations- und Nachweispflichten. Der Verkäufer trägt die volle Verantwortung für die Herkunft der Ware und für etwa enthaltene Fremdstoffe und Verunreinigungen, unabhängig davon, ob diese abfallrechtlich zulässig sind oder nicht.
8.6 Der Verkäufer erklärt, dass die angelieferte Ware in seinem uneingeschränkten Eigentum ist.
8.7 Das Vermischen verschiedener Schrottsorten ist nicht gestattet. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) dar. Kosten, Schäden oder Qualitätsabstufungen, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers.
8.8 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers.
8.9 Das Transport- und Versandrisiko trägt der Verkäufer. Bei Lieferung „DDP Empfangsstelle“ hat sich der Verkäufer oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Empfang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Verkäufers, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt.

9. Gewichts- und Qualitätsfeststellung
Für die Abrechnungen sind Empfangsgewicht und -befund maßgebend. Bei Schiffsanlieferung erfolgt die Gewichtsermittlung durch Voll- und Leereiche im Löschhafen.

10. Mängelhaftung / Schutzrechte Dritter
10.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB Rohstoffe in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
10.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
10.4 Der Verkäufer steht dafür ein, dass durch seine Lieferung oder im Zusammenhang mit dieser keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter aufgrund etwaiger Verletzungen deren Schutzrechte freizustellen, sofern die Ursache für die Verletzungen im Herrschafts- und Organisationsbereich des Verkäufers gesetzt wurde. Der Verkäufer ist in derartigen Fällen verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit von uns ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr der Ansprüche ergeben. Der Verkäufer haftet hierbei auf Ersatz aller uns entstehenden Kosten (wie z.B. erforderliche Anwalts-, Gerichtskosten, Kosten Beweissicherungsverfahren) sowie auf Ersatz für sonstige Nachteile, inklusive Produktionsausfälle, die wir dadurch erleiden, dass die gelieferte Ware nicht planmäßig verwendet werden kann.
10.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
10.6 Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht.
10.7 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Vewendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
10.8 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
10.9 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
10.10 Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11. Datenschutz und Geheimhaltung
11.1 Der Verkäufer ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungs- bzw. Gutschriftserstellung die benötigten Stammdaten sowie bei den Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes im gesetzlich zulässigen Zeitraum speichern.
11.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zu uns bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
11.3 Der Verkäufer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von unserer Seite mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben oder als Referenz auf uns verweisen.

12. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Geltendes Recht
12.1 Für diese AEB Rohstoffe und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
12.2 Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bremen. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB Rohstoffe bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB Rohstoffe nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) der Kiesche & Gläbe GmbH & Co KG

 

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Wir sind zu einem Vertragsschluss nur unter Einbeziehung dieser AVB bereit. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Ergänzungen
2.1 Für Lieferungen von FE-Schrotten gelten ergänzend die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e. V. (BDSV) in der jeweils gültigen Fassung.
2.2 Für Lieferungen von legierten Schrotten gelten ergänzend die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von legiertem Eisen- und Stahlschrott“; bei Lieferungen von Gussbruch und Gießereistahlschrotten die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“; beide herausgegeben vom BDSV in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2.3 Für Lieferungen von NE-Metallen gelten darüber hinaus ergänzend die „Usancen des Metallhandels“, herausgegeben vom Verband Deutscher Metallhändler e. V. in der jeweils gültigen Fassung. (Die in 2.1 bis 2.3 benannten Unterlagen können auf Wunsch bei uns angefordert werden.)
2.4 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die offiziellen Regeln der ICC zur Auslegung von Handelsklauseln „INCOTERMS“ in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht auf: http://www.icc-deutschland.de).
2.5 Bei Widersprüchen zwischen diesen AVB und den ergänzend geltenden vorgenannten Bedingungen gehen die vorgenannten Bedingungen den AVB vor.

3. Vertragsschluss
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
3.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Liegt zwischen dem Vertragsschluss und dem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, sind wir berechtigt, den Preis für die jeweilige Ware angemessen zu ändern. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen uns unser Lieferant den Bezugspreis für die jeweilige Ware aufgrund der Erhöhung der Rohstoffpreise oder aufgrund höherer Gewalt erhöht hat. Erhöhen wir aufgrund der vorstehenden Regelungen den Kaufpreis, steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Dies muss durch den Käufer binnen zwei Wochen ab Kenntnis von der Preiserhöhung uns gegenüber geltend gemacht werden, wobei der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns für die Fristwahrung maßgeblich ist. Nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ist ein Rücktritt aufgrund der Preiserhöhung ausgeschlossen.
4.2 Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Käufer uns vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Käufer für die Lieferungen von uns zusätzlich zum vereinbarten Preis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
4.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist das Zahlungsziel bei Lieferungen von FE-Schrotten der 30. des der Lieferung folgenden Monats. Bei Lieferungen von NE-Metallen hat die Zahlung hingegen sofort nach Lieferung und Rechnungserhalt zu erfolgen. Im Übrigen ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Nr. 8.6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
4.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

5. Lieferfrist- und Lieferverzug / Höhere Gewalt
5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
5.2 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von uns geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert) der verspätet gelieferten Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4 Die Rechte des Käufers gem. Nr. 9 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit Incoterms vereinbart sind, richtet sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach diesen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. … EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
6.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

7. Gewichts- und Mengenermittlung
7.1 Zur Gewichts- und Mengenermittlung ist die von uns, unseren Vorlieferanten oder der Versandstelle vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegescheins.
7.2 Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Gewichtsabweichungen bei Stahlschrotten von bis zu 2 % können nicht gerügt werden. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.

8. Mängelhaftung
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Schrott ist in seiner Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt, begrenzt.
8.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
8.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
8.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
8.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
8.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.10 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Nr. 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8.11 Mängelansprüche des Käufers uns gegenüber sind nicht abtretbar, es sei denn, wir haben einer Abtretung schriftlich zugestimmt.

9. Sonstige Haftung
9.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession
10.1 Alle gelieferten Waren stehen zu jeder Zeit, insbesondere ab Lieferung an den Käufer, in unserem Eigentum (Vorbehaltsware) und bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und einschließlich sämtlicher Saldenforderungen aus Kontokorrent, in unserem Eigentum.
10.2 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden uns Sicherheiten gewährt, die wir freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Sicherheiten liegt bei uns.
10.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur verbundenen oder vermischten Ware, und verwahrt diese für uns unentgeltlich.
10.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Elementarrisiken sowie gegen Diebstahl zu versichern.
10.5 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Schadensfall, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle des Weiterverkaufs Name und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
10.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
10.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers- insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10.8 Im Falle der endgültigen Rücknahme sind wir berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weitere Nachweise einen Pauschalabschlag von 25 % vorzunehmen. Der Kunde hat das Recht, einen Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.

11. Verjährung
11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Gerichtsstand, Geltendes Recht
12.1 Ist unser Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bremen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
12.2 Für diese AVB und die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Käufern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen sollen so umgedeutet werden, dass der mit ihnen beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch rechtswirksame Vereinbarungen zu ergänzen oder die Vertragslücke zu schließen.

 

Stand 01.Mai 2024